Hierfür wird nach in Verordnungen festgelegten Verfahren vorgegangen – entweder wird die Natur direkt auf dem Baugrundstück wieder hergestellt, oder auf einem anderen Grundstück, welches dem Bauherren gehört.
Der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen bemisst sich nach der Flächengröße des Eingriffes, sowie der Schwere der ökologischen Beeinträchtigung durch die Maßnahme selbst. Wenn beispielsweise eine Ackerfläche im Zuge einer Baumaßnahme versiegelt wird, so hat dieser Eingriff in der Regel im Verhältnis 1:1 ausgeglichen zu werden (für 10.000 qm Eingriffsfläche 10.000 qm Ausgleichsfläche). Wird demgegenüber eine Waldfläche in Anspruch genommen, so ist die ein- bis dreifache Fläche des Eingriffes im Zuge des Ausgleichs neu zu schaffen.
Oder man lässt das andere machen:
- Wir haben das daher bereits für Sie erledigt. Ein befreundetes Unternehmen hat geeignetes Gelände erworben und stellt dort quasi Natur her. Dafür gab es – wiederum nach den Regeln bestimmter Verordnungen – Punkte, welche an Bauwillige, die mit ihren Baumaßnahmen Natur verbrauchen, verkauft werden.
Je nach Bundesland wird das Verfahren unterschiedlich gehandhabt. Eine Analyse finden Sie hier